Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2
VAP L 2.2§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/1#abs-1 (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/1#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint, wobei von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf und
3. ein wissenschaftliches konsekutives Studium des Studiengangs Landespflege oder einen inhaltlich vergleichbaren Studiengang
a) mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule,
b) mit einem akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder
c) mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung abgeschlossen hat.